3. Strafverfolgung
– Erhöhung der Strafdrohungen von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Ju- gendlichen beim § 207a StGB („Pornographische Darstellung Minderjähriger“):
- Die Strafe für den Besitz von pornographischen Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person wird von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu 2 Jahre erhöht. Für den Besitz von pornographischen Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person wird die Strafe von bisher bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe auf bis zu 3 Jahre erhöht.
- Der Besitz von einer „Vielzahl von Darstellungen“ führt zu qualifizierten Straf- drohungen: Der Besitz einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen mündiger Minderjähriger wird mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. Der Besitz einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen unmündiger Minderjähriger wird mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
- Darauf aufbauend weitere Erhöhungen von Strafdrohungen im § 207a StGB
– Sprachliche Anpassung der Straftatbestände, um Unwert der Tat hervorzuheben und Verharmlosungen zu verhindern – Stichwort: Darstellung von Kindesmissbrauch
– Bei den Tätigkeitsverboten für Straftäter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
soll das Erfordernis der Tätigkeit im Tatzeitpunkt entfallen (§ 220b StGB).
– Vorlage eines Ministerialentwurfs durch das BMJ im Q1 2023.
– Darüberhinausgehende Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung des 10. Abschnitts
des Strafgesetzbuches im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe
4. Opferschutz und Täterarbeit
– Ausbau der psychosozialen Nachbetreuung: Ausbau Opferschutz (bestehende Förder- programme wie „Gesund aus der Krise“ und „Stärkung der Krisenintervention“)
– Stärkung der Familienberatungsstellen als wichtige Anlaufstellen in Krisensituationen
– Täterarbeit im und nach dem Strafvollzug: Wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern Verurteilte sollen im Strafvollzug von Beginn der Anhaltung an noch gezielter individuell therapiert werden.